Am 21. Juni 2019 wurde beschlossen, dass die Neuausgabe von Inhaberaktien ab dem 1. Januar 2020 grundsätzlich untersagt ist. Bestehende Inhaberaktien sind innerhalb einer Umsetzungsfrist von 18 Monaten, d. h. voraussichtlich bis zum 1. Juli 2021, in Namenaktien umzuwandeln. Die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien bedingt eine Statutenänderung.
Ausführliche Informationen zu dieser tragenden Gesetzesanpassung finden Sie hier.
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